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    Das Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 16.07.2006 schreibt vor, dass ab dem 01.04.2010 (Einführung der elektronischen Nachweisführung „eANV“) bei der Entsorgung von mehr als 2 Tonnen gefährlichen Abfällen jährlich (Altöl, Bremsflüssigkeiten, Kühlflüssigkeiten, ÖVB, Ölfilter, Batterien, etc.), muss im Rahmen der Sammelentsorgung, jede(r) Abfallerzeuger/Anfallstelle eine Erzeugernummer haben.

    Es ist zwingend erforderlich, dass diese auf dem Übernahmeschein eingetragen wird, der von uns als Entsorger in das elektronische Register einzupflegen ist.

    Bitte tragen Sie hier Ihre Abfallerzeugernummer und – mit einem Leerzeichen Abstand – die dazugehörige einstellige Prüfziffer ein. Wenn Sie das Feld leer lassen, bestätigen Sie, dass in Ihrem Betreib weniger als 2 Tonnen gefährlichen Abfall im Jahr anfallen.

    Sollte Ihnen keine Erzeugernummer vorliegen, können Sie diese bei der zuständigen Behörde beantragen. Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen.

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